Bilder vom Firmenjubiläum: Eine Einwilligung muss nicht unbedingt sein

Kürzlich erreichte mich die folgende Frage eines Kunden: 

"Bei unserem Unternehmen steht im Sommer ein rundes Firmenjubiläum an. Es soll eine Art Festakt in der Stadthalle geben. Dort hat man eine Theatersituation, sprich, es gibt einen großen Saal, der bestuhlt werden soll. Es gibt außerdem eine Galerie, die mit Tribünensitzen ausgestattet ist. Bei der Veranstaltung sollen auch Bilder gemacht werden, von Medien, aber auch vom Unternehmen selbst. Uns ist klar, dass wir für das Fotografieren und Veröffentlichen der Fotos eigentlich die Einwilligung der Abgebildeten brauchen. Dazu haben wir uns überlegt, auf eine konkludente Einwilligung zu setzen.

Die Gäste sollen in der Einladung und am Eingang auf Folgendes hingewiesen werden: „Es werden Fotos für Berichte in den Medien und für die Dokumentation des Ereignisses durch das Unternehmen gemacht. Wer nicht auf Bildern erscheinen möchte, der möge auf den Plätzen in der Galerie Platz nehmen.“

Können wir bei Gästen, die im Saal Platz nehmen, davon ausgehen, dass sie mit dem Anfertigen und der Veröffentlichung von Fotos einverstanden sind? Müssen wir Teilnehmern das Fotografieren (z. B. mit dem Smartphone) verbieten?"

Die Expertenantwort:  Generell ist nach wie vor sehr umstritten, wie das Verhältnis zwischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den Bestimmungen zum Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz (KUG) zu bewerten ist. Teilweise wird vertreten, dass das KUG keine Relevanz mehr hat. Allerdings lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass das KUG eine Ausnahmevorschrift im Sinne des Art. 85 DSGVO ist.  

Hält man das KUG für anwendbar, gilt zunächst der Grundsatz aus § 22 KUG. Danach dürfen Bildnisse (z. B. Foto, Video) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Dabei ist davon auszugehen, dass dieses Einwilligungserfordernis sich schon auf das Anfertigen des Bildnisses erstreckt. Von diesem Einwilligungserfordernis gibt es jedoch Ausnahmen. So kann etwa auch ohne Einwilligung des Abgebildeten eine Veröffentlichung zulässig sein, wenn ein Fall des § 23 KUG vorliegt. In Betracht kommt in dem von Ihnen umrissenen Fall, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt.

Unter Umständen sind aber auch Personen der Zeitgeschichte betroffen, etwa Politiker, die eine Rede halten. Wird in die Menge fotografiert, kann damit auch die Stimmung der Veranstaltung eingefangen werden, wobei die Einzelperson nicht mehr im Vordergrund steht. Auch hier bedarf es eigentlich keiner Einwilligung.

Hält man aus welchen Gründen auch immer die Einwilligung eines Teilnehmers für erforderlich, dürfte die von Ihnen umrissene Vorgehensweise passend sein. Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Dieser definiert die Einwilligung als jede freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Betritt eine Person trotz mehrfacher Information über die Bildaufnahmen den Saal, kann man von dieser bestätigenden Handlung ausgehen. Dies, zumal auch eine Alternative zur Verfügung steht, eben das Platznehmen auf der Galerie. Mit dieser Möglichkeit wird auch die erforderliche Freiwilligkeit gewährleistet.

Was das Fotografieren von Teilnehmern angeht: Die Teilnehmer werden nicht für Ihr Unternehmen tätig, sondern verfolgen eigene und wohl private Interessen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, das Persönlichkeitsrecht zu wahren. Die DSGVO dürfte aufgrund Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht anwendbar sein.

Noch immer fehlt es bei vielen Datenschutzthemen an der rechtlichen Klärung durch die Rechtsprechung. Um Ihr Unternehmen im Bereich Datenschutz abzusichern, holen Sie sich Expertenrat.

  • Datenschutzheldin - Carla Holterhus
  • Mühlenbachstraße 16, 49808 Lingen

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